Heimatverein und VerkehrsvereinAnkum e.V.
1. Vorsitzender Georg Hummert
Verantwortlich für den Inhalt : Georg Hummert (Vorsitzender)
Lingener Str.15 49577 Ankum
Redaktion: Reinhard Saft reisat.saft@googlemail.com
Satzung , Vorstand , Ortsteilvertreter, Beiräte
Satzung von 1975
Mit Änderungen vom 21.11.76 ;04.07.80;02.11.84 ;27.06.97Stand 03.07.2008
des
Heimat und Verkehrsvereins Ankum e. V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat und Verkehrsverein Ankum e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Ankum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der heimatlichen Belange. Er ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Er hat folgende Hauptziele:
1. Mitwirkung beim Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz
sowie Pflege der Anlagen, Wanderwege und Parkplätze
2. Mitwirkung bei der Ur- und Vorgeschichte sowie bei der Bodendenkmalspflege
Schutz der vorgeschichtlichen Stätten (z. B. Hügel- und Steingräber)
3.Fahrten und Wandern, Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, Organisation von Fahrten und Wanderungen, Bereitstellung und Pflege von Nistkästen
4.Heimatschrifttum und Archiv
Herausgabe von Büchern, Schriften und Bildbänden, Sammlung alter Akten, Urkunden und Bilder
5. Film und Foto
Herstellung von Heimatfilmen und Dias, Festhalten alter Sitten und Gebräuche
6. Pflege des heimatlichen Brauchtums
Pflege der alten Sitten und Gebräuche sowie der plattdeutschen Sprache
7. Kulturelle Arbeit
Durchführung von Heimat- und Volkstumsabnden, Zusammenarbeit mit den
örtlichen Nachbarvereinen
8. Förderung des Fremdenverkehrs
Pflege des Ortsbildes und wichtiger Bauten. Mitwirkung bei der Schaffung von Erholungseinrichtungen
9. Bildungseinrichtungen
Förderung der Erwachsenenbildung
10. Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit
Förderung der Jugendgruppe
Der Verein ist gemeinnützig. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und aus Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können werden:
Alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Heimatarbeit interessiert sind. Zu den Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um den Heimatgedanken besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
1.Tod2. Austritt3.Ausschluss
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden.
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen:
a)wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwider handelte oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
b)wenn es mit seiner Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre im Rückstand bleibt.
§4
Beitrag
Die Mitglieder sind jährlich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag kann durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder auch erlassen werden.
Der Beitrag ist jeweils unaufgefordert innerhalb der ersten 3 Monate eines Jahres zu zahlen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge sind bei Austritt oder Ausschluss nicht erstattungsfähig.
Jugendliche bis zum vollendeten ·18. Lebensjahr zahlen 50 % des Jahresbeitrages.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand2. der Beirat 3. die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.dem Vorsitzenden
2.den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
3.dem Geschäftsführer
4.dem Kassierer
5.dem Vorsitzenden der Jugendgruppe
Er wird auf 2 Jahre gewählt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstand im sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter und zwar jeder für sich allein.
Der Vorsitzende kann bei besonderen Anlässen weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen laden.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich .sollten den Vorstandsmitgliedern oder anderen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Geschäfte oder bei der Teilnahme an Tagungenusw. Kosten entstehen, so sind diese zu erstatten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäftedes Vereins ; ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassierer Buch.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Die rechnungs- und Kassenprüfung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer vor zu nehmen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten .
§7
Beirat
DieMitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen. Der Beirat besteht insbesondere aus den Referatsleitern.
§8
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Halbjahres statt und hat das Recht, über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden.
Ihr sind zur Entscheidung vorbehalten:
1.Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
2.Satzungsänderungen
3.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4.Beratung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Anträge
5.Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
6.Genehmigung des Protokolls
7.Wahl der Kassenprüfer
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine Anzeige in der lokalen Tageszeitung. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erscheinen. Die Tagesordnung wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§9
AußerordentlicheMitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn:
1.das Vereinsinteresse es erfordert,
2.20 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen.
Ihr stehen die selben Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Im übrigen sind die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung anzuwenden.
§10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das bei Auflösung vorhandene Vereinvermögen fällt an die Gemeinde Ankum für kulturelle Zwecke.
§11
Satzungsänderung
In einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der ErschienenenMitglieder erforderlich.
§12
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen es Heimat- und Verkehrsvereins Ankum e.V. erscheinen in der örtlichen Presse.
Ankum, den 14. November1975
gez.der Vorstand
Vorstand/Beiräte/Ortsteilvertreter/Ehrenmitglieder des Heimatvereins Ankum